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Bürgermeister (m/w/d)
72275 Alpirsbach
Aktualität: 06.04.2025
Anzeigeninhalt:
06.04.2025, Stadt Alpirsbach
72275 Alpirsbach
Die Stelle des hauptamtlichen
Bürgermeister (m/w/d)
Ihre Aufgaben
der Stadt Alpirsbach (rd. 6.181 Einwohner) ist infolge der Anordnung einer Neuwahl neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Bürgermeisterwahl findet am
Sonntag, den 22. Juni 2025,
eine evtl. notwendige Stichwahl am Sonntag, dem 13. Juli 2025 statt.
Ihre Qualifikationen
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
So bewerben Sie sich
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am
Montag, dem 26. Mai 2025, 18.00 Uhr
schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses Norbert Beck – Stadtverwaltung Alpirsbach – Marktplatz 2, 72275 Alpirsbach, verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen: - 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung der Bewerberin / des Bewerbers (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Stadtverwaltung Alpirsbach, Marktplatz 2, 72275 Alpirsbach, kostenfrei ausgegeben),
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- auf amtlichen Vordruck eine eidesstattliche Versicherung, der Bewerberin / des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt;
- Unionsbürgerinnen / Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichen Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerninnen / Unionsbürger (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes).
Eine öffentliche Vorstellung der Bewerberinnen / Bewerber (m/w/d) ist vorgesehen, Ort und Zeit der Vorstellung werden den Bewerberinnen / Bewerber (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.
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