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Oberbürgermeister (m/w/d)
71364 Winnenden
Aktualität: 27.11.2025

Anzeigeninhalt:

27.11.2025, Stadt Winnenden
71364 Winnenden
Die Stelle des hauptamtlichen

Oberbürgermeisters (m/w/d)

der Großen Kreisstadt Winnenden (rund 29.000 Einwohner) ist infolge des Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Stelleninhabers zum 1. April 2026 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Rechtsstellung und Besoldung richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, 25. Januar 2026, eine eventuell erforderlich werdende Stichwahl am Sonntag, 8. Februar 2026, statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die vor der Zulassung der Bewerbung in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/ innen müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar sind die in § 46 Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die in § 28 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.

So bewerben Sie sich

Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 29. Dezember 2025, 18:00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Herrn Erster Bürgermeister Norbert Sailer, Torstr. 10, 71364 Winnenden, verschlossen mit der Aufschrift „Oberbürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
  • 50 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers/der Bewerberin unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Stadt Winnenden – Geschäftsstelle des Gemeindewahlausschusses -, Torstr. 10, 71364 Winnenden, kostenfrei ausgegeben). Dies gilt nicht für den Oberbürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt.
  • Eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers/ der Bewerberin ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck.
  • Eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers/der Bewerberin, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Absatz 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliegt.
  • Unionsbürger/Unionsbürgerinnen müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern/Unionsbürgerinnen verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.
Ort und Zeitpunkt einer öffentlichen Vorstellung werden den Bewerbern/Bewerberinnen rechtzeitig mitgeteilt.

Der Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

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