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Gemeinde Hohentengen

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Bürgermeisterin/Bürgermeisters (m/w/d)
Hohentengen, Sonntag
Aktualität: 01.08.2024

Anzeigeninhalt:

01.08.2024, Gemeinde Hohentengen
Hohentengen, Sonntag
Die Stelle der/des hauptamtlichen

Bürgermeisterin/Bürgermeisters (m/w/d)

der Gemeinde Hohentengen mit rund 4.300 Einwohnern ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 1. Dezember 2024 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, 22. September 2024, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 13. Oktober 2024 statt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i.V.m. 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.

Bewerbungen können frühestens am Samstag, 22. Juni 2024, 0:00 Uhr und spätestens am Montag, 26. August 2024, 18:00 Uhr, schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Hohentengen – Steige 10, 88367 Hohentengen, eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
  • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern; diese werden auf Anforderung des Bewerbers (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Gemeindeverwaltung Hohentengen kostenfrei ausgegeben.
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt auf amtlichem Vordruck;
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Die Bewerbung für die Bürgermeisterstelle umfasst auch die Teilnahme an der Stichwahl. Die Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich.

Im Übrigen gelten die Vorschriften für die erste Wahl. Den zur Wahl zugelassenen Bewerbern (m/w/d) wird Gelegenheit gegeben, sich den Bürgern in öffentlicher Versammlung vorzustellen. Diese ist für Dienstag, den 10.09.2024, 19:00 Uhr in der Göge-Halle vorgesehen. Der derzeitige Stelleninhaber wird sich nicht für eine weitere Amtszeit bewerben.

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