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12.07.2025, Gemeinde Ihringen
79241 Ihringen
Die Stelle des/der hauptamtlichen
Am Fuße der sonnigsten Seite des Kaiserstuhls, malerisch eingebettet zwischen Weinbergen, liegt der Weinort „Ihringen“. Die Gemeinde zeichnet sich durch eine lebendige Gemeinschaft und einer hohen Lebensqualität aus. Sie verbindet traditionelles Dorfleben mit modernen Entwicklungsperspektiven. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen den Bürgern und der Verwaltung entstehen hier zukunftsorientierte Projekte und verantwortungsvolle Aufgaben.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen – (m/w/d)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/ Bewerberinnen (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in §46 Abs. 2 und in §28 Abs. 2 i.V.m. §14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Dienstag, dem 26. August 2025, 18:00 Uhr, schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Ihringen –, Bachenstraße 42, 79241 Ihringen, verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Im Übrigen gelten die Vorschriften gem. §10 Kommunalwahlgesetz.
Den zur Wahl zugelassenen Bewerbern/den Bewerberinnen (m/w/d) wird Gelegenheit gegeben, sich in öffentlicher Versammlung vorzustellen. Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden den Bewerbern/den Bewerberinnen (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.
Bürgermeisters / Bürgermeisterin (m/w/d)
der Gemeinde Ihringen (ca. 6.300 Einwohner) ist infolge des Ablaufs der Amtszeit zum 01.12.2025 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt acht Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.Am Fuße der sonnigsten Seite des Kaiserstuhls, malerisch eingebettet zwischen Weinbergen, liegt der Weinort „Ihringen“. Die Gemeinde zeichnet sich durch eine lebendige Gemeinschaft und einer hohen Lebensqualität aus. Sie verbindet traditionelles Dorfleben mit modernen Entwicklungsperspektiven. Durch die enge Zusammenarbeit zwischen den Bürgern und der Verwaltung entstehen hier zukunftsorientierte Projekte und verantwortungsvolle Aufgaben.
Ihre Aufgaben
Die Wahl findet am Sonntag, dem 21. September 2025, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, dem 12. Oktober 2025 statt.Wählbar sind Deutsche im Sinne von Art. 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen – (m/w/d)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber/ Bewerberinnen (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
Nicht wählbar sind die in §46 Abs. 2 und in §28 Abs. 2 i.V.m. §14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Dienstag, dem 26. August 2025, 18:00 Uhr, schriftlich bei dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses – Bürgermeisteramt Ihringen –, Bachenstraße 42, 79241 Ihringen, verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.
Ihre Qualifikationen
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:- 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers/der Bewerberin (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung vom Wahlamt der Gemeinde Ihringen kostenfrei ausgegeben); das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften gilt nicht für Wahlbewerbende, die sich für ihr bisheriges Amt erneut bewerben;
- eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers/der Bewerberin (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
- eine eidesstattliche Versicherung des Bewerbers/der Bewerberin (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach §46 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vorliegt, auf amtlichen Vordruck;
- Unionsbürger/Unionsbürgerinnen (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichen Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedsstaates besitzen und in diesem Mitgliedsstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern/ Unionsbürgerinnen (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat angeben.
So bewerben Sie sich
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§10a des Kommunalwahlgesetzes).Im Übrigen gelten die Vorschriften gem. §10 Kommunalwahlgesetz.
Den zur Wahl zugelassenen Bewerbern/den Bewerberinnen (m/w/d) wird Gelegenheit gegeben, sich in öffentlicher Versammlung vorzustellen. Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung werden den Bewerbern/den Bewerberinnen (m/w/d) rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.
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